menu

Wir haben XXX mit YYY für ZZZ geholfen.

Wir haben XXX mit YYY für ZZZ geholfen.

Wir haben XXX mit YYY für ZZZ geholfen.

Boot mit Zuversicht bei Nacht und schlechten Lichtverhältnissen.

Verbessern Sie Ihre nächtlichen Jagdfähigkeiten mit farbiger Nachtsicht.

Nehmen Sie Ihre Liebe zum Abenteuer bei allen Lichtverhältnissen auf und teilen Sie sie.

Nachtüberwachung für private Ermittler und Schutz von Führungskräften.

Ultra-Low-Light-CMOS-Sensoren, die auf jede kundenspezifische Anwendung zugeschnitten sind.

Farbige Nachtsicht für hochauflösende Überwachung und Beweiserhebung.

Verbesserte Nachtleistung zur Unterstützung von Such- und Rettungsmissionen.

Mil-Spec Low-Light-Anwendungen für Militär- und Regierungsbehörden.

Helmmontiertes digitales Nachtsichtmonokular für den taktischen Profi.

Die Ultra-Low-Light-Marinekamera, die das Bootfahren, wie wir es kennen, verändern wird.

Das Nachtsichtgerät für die Polizei und die öffentliche Sicherheit.

Finden Sie ein Angebot für ausgewählte Produkte

Ultra-Low-Light-CMOS-Sensoren und Kameramodule, maßgeschneidert für jede individuelle Anwendung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestellungen

ANWENDBARKEIT

  • Gültig ab 1. Februar 2023
  • Die Abschnitte 1 – 36 sind allgemeine Klauseln, die für alle Bestellungen gelten.
  • Die Abschnitte 37 – 41 sind Sonderklauseln, die für bestimmte Aufträge gelten, wie in jedem Abschnitt angegeben.
  • Anhang A enthält gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen für Anordnungen aufgrund eines Bundesvertrags.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ALLE BESTELLUNGEN

  1. DEFINITIONEN. Großgeschriebene Begriffe, die in diesem Dokument verwendet werden, haben die Bedeutung, die entweder unten angegeben oder an anderer Stelle in diesen Bedingungen definiert ist:
    1. „SIONYX“ bedeutet SIONYX, LLC
    2. „Waren“ bezeichnet die Waren, einschließlich aller Materialien, Bestandteile, Produkte, Verpackungen, Lieferungen und Kennzeichnungen solcher Waren, die der Verkäufer SIONYX gemäß einer Bestellung zur Verfügung stellt.
    3. „Bestellung“ bezeichnet die in Ziffer 2 aufgeführten Unterlagen.
    4. „Partei“ bedeutet SIONYX oder Anbieter einzeln; „Parteien“ bezeichnet SIONYX und den Anbieter gemeinsam.
    5. „PO“ bezeichnet die von SIONYX an den Verkäufer ausgestellte Bestellung.
    6. „Dienstleistungen“ bezeichnet die Dienstleistungen, einschließlich Arbeit, Beratung, Installation, Implementierung, Wartung und andere Dienstleistungen, die der Lieferant SIONYX gemäß einer Bestellung zur Verfügung stellt.
    7. „Bedingungen“ sind diese SIONYX-Einkaufsbedingungen, einschließlich aller Anhänge.
    8. „Lieferant“ bezeichnet die auf der Vorderseite der Bestellung aufgeführte Einzelperson, Firma oder Körperschaft, an die die Bestellung ausgegeben wird.
    9. „Arbeit“ bezeichnet die vom Lieferanten gemäß dieser Bestellung bereitgestellten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich jeder Verweis auf „Tage“ auf Kalendertage.
  2. BESTELLUNG. Die folgenden Dokumente umfassen die Gesamtheit einer Bestellung, die alle durch diese Bezugnahme aufgenommen werden. Im Falle einer Inkonsistenz oder eines Konflikts zwischen diesen Dokumenten wird die Inkonsistenz oder der Konflikt in der folgenden Rangordnung gelöst, wobei die höher aufgeführten Punkte Vorrang vor den niedriger aufgeführten Punkten haben:
    1. Die Bestellung, einschließlich aller Bedingungen und Anweisungen, die auf der Vorderseite der Bestellung geschrieben sind.
    2. Alle speziell ausgehandelten Geschäftsbedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Fertigungsdienstleistungsvertrag, einen Rahmenliefervertrag oder ähnliche Vereinbarungen.
    3. Diese Bedingungen.
    4. Angebot des Anbieters (falls zutreffend).
    5. Geschäftsbedingungen des Anbieters (falls zutreffend).

    Alle vom Anbieter vorgeschlagenen Bedingungen, die mit diesen Bedingungen nicht übereinstimmen oder diese ergänzen, sind ungültig und unwirksam, es sei denn, sie werden von SIONYX durch Aufnahme auf der Vorderseite der Bestellung oder einer unterzeichneten Ergänzung dazu akzeptiert. Diese Bedingungen gelten auch für alle reparierten, ersetzten oder erneut ausgeführten Arbeiten, die vom Anbieter hierunter bereitgestellt werden.

  3. ARBEITSUMFANG. Der Anbieter stellt die in der Bestellung beschriebenen Arbeiten und in Übereinstimmung mit dieser bereit. Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, stellt der Lieferant alle Mitarbeiter, Ausrüstungen, Lieferungen, Einrichtungen und Dienstleistungen bereit, die zur Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Für den Fall, dass die Nutzung der Waren oder Dienstleistungen durch SIONYX eine Lizenz des Herstellers oder eines anderen Dritten erfordert, muss der Anbieter alle diese Lizenzen beschaffen, bereitstellen und an SIONYX liefern (ohne weitere Kosten für SIONYX).

  4. ANNAHME DER BESTELLUNG. Diese Bestellung gilt als angenommen und wirksam, je nachdem, was früher ist: (i) die schriftliche Annahme der Bestellung durch den Anbieter, (ii) der Beginn der Arbeit durch den Anbieter oder (iii) die Annahme einer Zahlung von SIONYX für die Arbeit durch den Anbieter.

  5. LIEFERUNG. Die Arbeit muss gemäß dem auf der Vorderseite der Bestellung angegebenen Zeitplan, den Versandanweisungen und dem Lieferort geliefert oder ausgeführt werden. Der Verkäufer trägt alle zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer die Liefer- und Versandanweisungen von SIONYX nicht einhält. Sofern auf der Vorderseite der Bestellung nicht anders angegeben, werden alle im Rahmen der Bestellung versandten Waren FOB Bestimmungsort, INCOTERMS 2020 geliefert; und:
    1. Liefertermin & Menge
      1. Zeit ist in diesem Orden von entscheidender Bedeutung.
      2. Das angegebene Lieferdatum ist das gewünschte Lieferdatum im Werk von SIONYX. Der Anbieter wird die Annahme des Lieferdatums bestätigen oder ein neues Lieferdatum (das „Zusagedatum“) vorschlagen, wenn er die Bestellung annimmt.
      3. SIONYX hat das Recht, auf Kosten des Verkäufers alle Waren abzulehnen, die mehr als zwei (2) Werktage vor dem geplanten Liefertermin geliefert werden, und der Verkäufer muss diese Waren am geplanten Liefertermin erneut liefern.
      4. Wenn sich SIONYX entscheidet, vor dem geplanten Liefertermin gelieferte Waren zurückzuhalten, kann SIONYX die Zahlung gemäß dem ursprünglichen Lieferplan leisten.
      5. Wenn der Lieferant die konformen Waren zum Liefertermin nicht vollständig liefert, kann SIONYX die Bestellung unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten kündigen, und der Lieferant stellt SIONYX von allen Verlusten, Ansprüchen, Schäden und angemessenen Kosten und Ausgaben frei, die direkt dem Lieferanten zurechenbar sind Nichtlieferung der Ware am Liefertermin.
      6. Wenn der Verkäufer mehr als die bestellte Warenmenge liefert, kann SIONYX nach eigenem Ermessen die zusätzliche Menge ohne erhöhte Kosten für SIONYX behalten oder alle oder überschüssige Waren ablehnen. Solche zurückgewiesenen Waren werden auf Risiko und Kosten des Verkäufers an den Verkäufer zurückgesandt.
      7. Die Annahme verfrühter oder verspäteter Lieferungen gilt nicht als Änderung der Verpflichtung des Verkäufers, künftige Lieferungen gemäß dem Lieferplan auf der Vorderseite der Bestellung vorzunehmen.
    2. Die Lieferung gilt wie folgt als abgeschlossen:
      1. Für Waren, wenn die erforderliche Menge an Waren tatsächlich von SIONYX am Lieferort erhalten und akzeptiert wurde, ungeachtet der Lieferung an einen Spediteur.
      2. Für Dienstleistungen, wenn die Dienstleistungen von SIONYX erbracht, empfangen und angenommen wurden.
    3. Die Waren werden für den Versand gemäß den Anweisungen von SIONYX oder, falls keine Anweisungen vorliegen, in einer Weise verpackt, die ausreicht, um sicherzustellen, dass die Waren in unbeschädigtem Zustand und im Einklang mit Industriestandards geliefert werden. Gegebenenfalls muss der Lieferant für elektrostatisch empfindliche Bauteile (ESD) sicherstellen, dass die Waren ordnungsgemäß verpackt und gemäß ANSI/ESD-S20.20 gekennzeichnet sind (z. B. in leitfähige oder statisch ableitende Verpackungen, Schläuche, Träger, leitfähige Beutel usw ., für den Versand) mit einem deutlichen Hinweis auf der Verpackung, dass sie elektrostatisch empfindliche Waren enthält. Der Lieferant muss SIONYX angemessen vorher schriftlich benachrichtigen, wenn er von SIONYX verlangt, Verpackungsmaterial zurückzusenden. Die Rücksendung solcher Verpackungsmaterialien erfolgt auf Kosten des Verkäufers.
  6. INSPEKTION. Der Anbieter ist voll verantwortlich für das Design, die Herstellung und den Bau der Waren und für die Einhaltung aller Bedingungen, Spezifikationen, Zeichnungen und Codes. SIONYX hat das Recht, die Waren und die Herstellungsprozesse und -einrichtungen des Verkäufers, die bei der Herstellung der Waren verwendet werden, zu allen angemessenen Zeiten zu inspizieren. Der Anbieter stellt alle Informationen, Einrichtungen und Unterstützung bereit, die für eine sichere und bequeme Inspektion ohne zusätzliche Kosten erforderlich sind. SIONYX hat eine angemessene Zeit, jedoch nicht weniger als dreißig (30) Tage nach Erhalt, um die Waren zu prüfen. Keine solche Inspektion (oder die Entscheidung, keine Inspektion durchzuführen) entbindet den Anbieter von seinen Verpflichtungen, alle Arbeiten in strikter Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Bestellung zu erbringen, und SIONYX hat das Recht, weitere Inspektionen durchzuführen, nachdem der Anbieter seine Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Prüfungen und/oder Zahlungen vor Lieferung keine Endabnahme darstellen.
  7. Wenn eine nicht konforme Arbeit entdeckt wird, kann SIONYX nach eigenem Ermessen:

    1. die Arbeit zu einem angemessen reduzierten Preis annehmen;
    2. vom Anbieter verlangen, die Arbeiten auf Kosten des Anbieters, einschließlich aller damit verbundenen Versand- und Transportkosten, unverzüglich zu reparieren, zu ersetzen oder erneut auszuführen;
    3. auf Kosten des Verkäufers zurücksenden und den Verkäufer auffordern, den Kaufpreis der zurückgewiesenen Waren zu erstatten; oder
    4. die fehlerhafte Arbeit auf Kosten des Anbieters zurückzugeben, erneut auszuführen, zu reparieren, zu ersetzen oder neu zu beschaffen, wenn die Reparatur, der Ersatz, die erneute Leistung oder die Erstattung der Arbeit durch den Anbieter nicht rechtzeitig oder für SIONYX zufriedenstellend erfolgt.
  8. PREIS. Als Gegenleistung für die Arbeit zahlt SIONYX dem Anbieter den/die in der Bestellung beschriebenen Betrag/Beträge („Vertragspreis“). Der Vertragspreis beinhaltet den Preis der bereitgestellten Waren und/oder Dienstleistungen. Andere Kosten, die Verpackung, Versand/Transport, Frachtkosten, Versicherung, Zölle, Gebühren, Installation und alle anfallenden Steuern umfassen können, werden separat berechnet. 

  9. RECHNUNGEN. Der Anbieter muss SIONYX eine ordnungsgemäße Rechnung (wie unten definiert) vorlegen, um für die Arbeit bezahlt zu werden. Für die Zwecke dieser Bestellung bedeutet eine „richtige Rechnung“ mindestens eine Rechnung, die den Lieferantennamen, die Lieferantenadresse, die mit dieser Arbeit verbundene SIONYX-Bestellnummer, das Rechnungsdatum, eine Beschreibung der in Rechnung gestellten Waren/Dienstleistungen, Stückpreis(e), Datum(e) der Lieferung und/oder Leistung und Gesamtkaufpreis. SIONYX behält sich das Recht vor, alle Rechnungen abzulehnen, die nicht den in diesem Abschnitt beschriebenen Spezifikationen entsprechen. Der Verkäufer wird SIONYX die Rechnung nach Lieferung der Waren und/oder Abschluss der Dienstleistungen übermitteln. Rechnungen werden per E-Mail an gesendetAP@SIONYX.com.

  10. ZAHLUNG. SIONYX bezahlt den Lieferanten in US-Dollar am oder vor dem letzteren von sechzig (60) Tagen ab (i) dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung oder (ii) der Annahme der von einer ordnungsgemäßen Rechnung abgedeckten Arbeit, je nachdem, was später ist. Die Zahlung erfolgt nach der im Registrierungsformular des Anbieters angegebenen Methode. SIONYX kann Anpassungen an den Rechnungen des Lieferanten aufgrund von Engpässen, verspäteter Lieferung, Ablehnungen oder anderer Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Bestellung vor der Zahlung vornehmen. Die Zahlung gilt nicht als endgültige Abnahme. SIONYX zahlt keine Strafen oder Gebühren für verspätete Zahlungen. SIONYX ist nicht verpflichtet, Rechnungen zu bezahlen, die vom Lieferanten später als 120 Tage nach Annahme der Arbeit oder Erhalt der Waren durch SIONYX eingehen.

  11. HINWEISE; VERTRETER. Alle Mitteilungen hierunter sind an Personen und Adressen zu senden, die in der Bestellung aufgeführt sind. Mitteilungen bedürfen der Schriftform und können per E-Mail im PDF-Format zugestellt werden; von Hand; per US-Post, frankiert; oder durch einen staatlich anerkannten Kurierdienst. Der in der Bestellung genannte Käufer von SIONYX oder sein bevollmächtigter Vertreter, falls er nicht verfügbar ist, sind die einzigen Personen, die befugt sind, im Namen von SIONYX im Rahmen dieser Bestellung zu handeln. Diskussionen mit SIONYX, die sich auf den Vertragspreis, den Zeitplan, die Arbeits- und Auftragsbedingungen auswirken, dürfen nur mit dem autorisierten SIONYX-Käufer oder einem autorisierten Vertreter geführt werden.

  12. ÄNDERUNGEN. SIONYX kann von Zeit zu Zeit durch schriftliche Mitteilung an den Anbieter die Arbeit aussetzen, stoppen oder ändern. Wenn eine solche Aussetzung, Unterbrechung oder Änderung zu einer wesentlichen Erhöhung oder Verringerung der Kosten oder der für die Ausführung eines Teils der Arbeit erforderlichen Zeit führt, müssen die Parteien eine angemessene angemessene Anpassung des Preises oder des Lieferplans aushandeln. oder beides und ändert die Bestellung entsprechend.
  13. Als aufschiebende Bedingung für eine angemessene Anpassung muss der Anbieter SIONYX schriftlich über den Antrag des Anbieters auf eine angemessene Anpassung informieren, zusammen mit ausreichenden Informationen, Unterlagen und Kostenberechnungen, die den geforderten Betrag belegen. Sofern nicht anders von SIONYX angewiesen, müssen Anträge des Anbieters auf angemessene Anpassung bei SIONYX eingehen (a) innerhalb von zehn (10) Tagen ab dem Datum, an dem der Anbieter eine Benachrichtigung von SIONYX über eine Änderung erhält. Das Versäumnis, einer Anpassung zuzustimmen, gilt als Streitfall und wird gemäß Abschnitt 22 (Streitigkeiten) beigelegt.

    Jede Änderung, die vom Verkäufer ohne die schriftliche Zustimmung von SIONYX vorgenommen wird, gilt als vom Verkäufer freiwillig und im Rahmen der Bestellung nicht kompensierbar. Nichts in diesem Artikel entbindet den Anbieter davon, mit der Ausführung der unveränderten Teile der Bestellung fortzufahren.

    Ungeachtet der obigen oder anderer Bestimmungen dieser Bedingungen stimmt der Anbieter zu, dass Änderungen an der Arbeit, die erforderlich sein können, um die in der Bestellung angegebenen Leistungsanforderungen zu erfüllen, den Anbieter nicht zu einer Anpassung des Preises oder der Lieferung berechtigen.

  14. GESCHÜTZTE INFORMATIONEN. Die Parteien können einander im Rahmen dieser Bestellung geschützte Informationen offenlegen. Jede Partei stimmt zu, dass sie:
    1. die urheberrechtlich geschützten Informationen der anderen Partei nur in Erfüllung dieser Bestellung verwenden oder offenlegen (jede andere Verwendung oder Offenlegung erfordert eine schriftliche Genehmigung);
    2. den Zugriff auf die geschützten Informationen der anderen Partei auf die Mitarbeiter, Berater, Vertreter oder Anwälte („Vertreter“) beschränken, die für die Zwecke dieser Anordnung Zugriff darauf haben müssen. Alle Vertreter müssen einer Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegen, deren Bedingungen mindestens so restriktiv sind wie die hierin enthaltenen, und jede Partei ist für die Einhaltung dieser Vereinbarung durch ihre Vertreter verantwortlich und haftbar.
    3. das gleiche Maß an Sorgfalt anwenden, um die urheberrechtlich geschützten Informationen der anderen Partei zu pflegen und zu schützen, wie es für ihre eigenen urheberrechtlich geschützten Informationen von gleicher Bedeutung gilt, jedoch in keinem Fall mit weniger als einem angemessenen Maß an Sorgfalt.

    Die Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz und die Verwendung von proprietären Informationen, die hierin offengelegt werden, bleiben für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Ablauf oder früherer Beendigung dieser Bestellung bestehen.

  15. WERBUNG. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SIONYX dürfen keine Pressemitteilungen, Marketingmaßnahmen, öffentlichen Ankündigungen, Verweigerungen oder Bestätigungen eines Teils des Gegenstands dieser Bestellung erfolgen. Der Lieferant darf den Namen, das Logo oder die Marke von SIONYX nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SIONYX verwenden. Die Einschränkungen dieses Absatzes gelten auch nach Abschluss oder Beendigung dieser Bestellung.

  16. EIGENTUMSRECHTE .
    1. SIONYX-Eigentum. Alle Zeichnungen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Matrizen, Vorrichtungen, Materialien, Spezifikationen, Informationen, Daten, Software und anderes von SIONYX geliefertes oder bezahltes Eigentum sind und bleiben Eigentum von SIONYX („Eigentum von SIONYX“), das an SIONYX zurückgegeben werden muss SIONYX auf Anfrage von SIONYX. Der Lieferant darf das Eigentum von SIONYX nur zur Ausführung der Arbeiten im Rahmen dieser Bestellung verwenden, es sei denn, SIONYX stimmt schriftlich etwas anderem zu.
    2. Geistigen Eigentums. Alle Erfindungen oder geistigen Eigentumsrechte, die vom Anbieter bei der Ausführung dieser Bestellung zuerst konzipiert, verfasst, entwickelt oder anderweitig generiert wurden oder die aus der Nutzung von SIONYX-Eigentum (zusammenfassend das „Vordergrund-IP“) abgeleitet sind oder darauf basieren, sind zu berücksichtigen Eigentum von SIONYX sein. Der Anbieter tritt hiermit seine Rechte am Foreground IP an SIONYX ab und wird alle Dokumente ausfertigen, die erforderlich sind, um das Eigentum von SIONYX daran zu vervollkommnen. Sofern nicht ausdrücklich in einem gleichzeitigen oder späteren Schreiben etwas anderes vereinbart oder anderweitig ausdrücklich in diesem Auftrag festgelegt wird, gelten alle gemäß diesem Auftrag ausgeführten Arbeiten, die urheberrechtliche Interessen beinhalten, als „Auftragsarbeit“. Soweit solche Werke nicht als „Auftragswerk“ zu qualifizieren sind, überträgt der Verkäufer SIONYX hiermit alle seine geistigen Eigentumsrechte, einschließlich seiner Urheberrechte, an solchen Werken mit sofortiger Wirkung nach Erstellung solcher Werke, auch wenn sie es sind zuerst in einem greifbaren Medium fixiert.
  17. GARANTIE. Zusätzlich zur Standardgarantie des Anbieters garantiert der Anbieter Folgendes:
    1. Wenn Waren im Rahmen dieser Bestellung geliefert werden, müssen diese Waren (i) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sein, (ii) für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein, (iii) neu sein und (iv) den geltenden Bestimmungen entsprechen Spezifikationen, Zeichnungen und Qualitäts- und Leistungsstandards.
    2. Wenn Dienstleistungen erbracht werden, müssen diese (i) in guter und fachmännischer Weise, (ii) von Personal mit der erforderlichen Erfahrung, Fähigkeit, Qualifikation, Schulung und Lizenzen und (iii) in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Fachmann durchgeführt werden Standards, die derzeit in der Branche anerkannt sind.
    3. Die Arbeit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf hergestellte Produkte, Maschinen, Geräte, Materialien, Software und Firmware, die nicht von SIONYX entworfen, zusammengesetzt oder hergestellt wurden, muss frei von Verletzungen gültiger Patente, Urheberrechte, Marken oder Masken sein Werke, Geschäftsgeheimnisse oder andere Eigentumsrechte, die Dritten gehören oder von diesen kontrolliert werden.
    4. Die Arbeit wird in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen oder Vorschriften durchgeführt, einschließlich derjenigen, die in den Abschnitten 32 (Einhaltung staatlicher Gesetze und Anforderungen) und 32 (Chancengleichheit) beschrieben sind.

    Die vorgenannten Garantien überdauern jede Lieferung, Inspektion, Abnahme oder Zahlung durch SIONYX für den längeren Zeitraum von (i) einem (1) Jahr ab Lieferung der Waren oder Erbringung von Dienstleistungen oder (ii) der Standardgarantiezeit des Anbieters.

  18. ENTSCHÄDIGUNG. „Ansprüche“ bezeichnet alle Behauptungen, Ansprüche, Klagen, Klagen, Forderungen, Schäden, Verbindlichkeiten, Verluste, Verpflichtungen, Vergleiche, Urteile, Kosten und Ausgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Anwaltsgebühren und -kosten. „Entschädigungsberechtigte von SIONYX“ bezeichnet SIONYX und seine Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, verbundenen Unternehmen, Anbieter, Lieferanten und Kunden. „Verkäufervertreter“ bezeichnet den Verkäufer und seine Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, verbundenen Unternehmen, Verkäufer, Subunternehmer und Lieferanten.

    Der Anbieter stellt SIONYX Freistellungsberechtigte von und gegen alle Ansprüche frei, die sich ergeben aus oder im Zusammenhang mit:

    • Handlungen oder Unterlassungen von Verkäufervertretern auf dem Gelände (definiert in Abschnitt 29);
    • Vorsätzliches oder vorsätzliches Fehlverhalten, Fahrlässigkeit oder Betrug von Verkäuferagenten;
    • Personenschäden, Todesfälle oder Sachschäden oder Schäden, die auf die Arbeit zurückzuführen sind oder durch diese verursacht wurden; oder
    • Verletzung von Zusicherungen, Gewährleistungen, Versprechen, Verpflichtungen oder Zusicherungen durch Verkäufervertreter, einschließlich der Gewährleistungen in Abschnitt 15.

    SIONYX wird den Anbieter unverzüglich über alle tatsächlichen oder voraussichtlichen Ansprüche informieren, für die Verteidigung oder Entschädigung verlangt wird. Für den Fall, dass Verteidigung oder Entschädigung für einen Anspruch angestrebt wird, muss der Anbieter einen qualifizierten, unabhängigen Anwalt beauftragen, der für SIONYX vernünftigerweise akzeptabel ist und über nachweisbare Erfahrung bei der Verteidigung von Ansprüchen der zu verteidigenden Art verfügt.

    Nachdem der Anbieter die Abwehr eines Anspruchs übernommen hat, darf der Anbieter die Ansprüche ohne Zustimmung von SIONYX anfechten, bezahlen oder beilegen, wenn dieser Vergleich (1) kein Eingeständnis seitens SIONYX beinhaltet, dass es gegen ein Gesetz verstoßen oder gegen das Gesetz verstoßen hat Rechte einer Person, (2) keine Auswirkung auf andere Ansprüche gegen SIONYX hat, (3) als einzige Entschädigung des Anspruchstellers finanzielle Schäden vorsieht, die vollständig vom Verkäufer bezahlt werden, und (4) verlangt, dass der Anspruchsteller SIONYX von jeglicher Haftung freistellt in der Klage behauptet.


  19. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. MIT AUSNAHME VON VERLETZUNGEN GEGEN ABSCHNITT 12 (GESCHÜTZTE INFORMATIONEN) UND DER SCHADENSERSATZPFLICHTEN GEMÄSS ABSCHNITT 16 HAFTET EINE PARTEI GEGENÜBER DER ANDEREN IN KEINEM FALL FÜR SPEZIELLE, BEISPIELHAFTE, ZUFÄLLIGE, FOLGE-, STRAF- ODER ANDERE INDIREKTE SCHÄDEN JEGLICHER ART, ODER ENTGANGENE GEWINNE, UNABHÄNGIG VON DER RECHTSTHEORIE, NACH DENEN SOLCHE SCHÄDEN ANGESAGT WERDEN, UND SELBST WENN EINE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.

  20. VERSICHERUNGSANFORDERUNGEN. Unbeschadet der Verpflichtung des Anbieters, SIONYX schadlos zu halten, muss der Anbieter auf eigene Kosten die Versicherungspolicen beschaffen und für die Dauer dieses Auftrags aufrechterhalten und sicherstellen, dass seine Vertreter des Anbieters (definiert in Abschnitt 16), die Arbeiten im Rahmen dieses Auftrags erbringen, ebenfalls beschaffen und aufrechterhalten bei finanziell verantwortungsbewussten Versicherungsunternehmen erforderlich, und mit Policenlimits, die nicht unter den unten angegebenen liegen.
    1. Arbeiter Entschädigung: Deckung für gesetzliche Verpflichtungen, die durch die Gesetze des/der Staat(en) auferlegt werden, in dem/denen der Lieferant die Arbeiten ausführen wird.
    2. Kfz-Haftpflicht für Unternehmen: Deckung für die Nutzung aller eigenen, fremden und gemieteten Fahrzeuge mit Höchstgrenzen von nicht weniger als 1,000,000 $ pro Schadensfall kombinierte Einzelobergrenze für Personen- und Sachschäden.
    3. Gewerbliche allgemeine Haftpflicht: Deckung für Personen- und Sachschäden Dritter, Personenschäden, Produkte und abgeschlossene Operationen, vertragliche Haftung und die Haftung unabhängiger Auftragnehmer mit Höchstgrenzen von mindestens 1,000,000 USD pro Schadensfall und 2,000,000 USD insgesamt.

    Die oben genannten erforderlichen Versicherungsdeckungen sind primär und nicht beitragspflichtig in Bezug auf alle anderen Versicherungen, die von SIONYX unterhalten werden können. Ungeachtet der hierin enthaltenen Bestimmungen sind Verkäuferagenten nicht durch SIONYX versichert und nicht durch eine Versicherungspolice abgedeckt, die SIONYX abgeschlossen hat oder in Kraft hat. Alle selbstversicherten Selbstbehalte, Selbstbehalte und Deckungsausschlüsse in den gemäß diesem Abschnitt erforderlichen Policen werden vom Verkäufer auf Rechnung und auf alleiniges Risiko des Verkäufers übernommen und vom Verkäufer bezahlt. In keinem Fall ist die Haftung des Anbieters im Rahmen dieser Bestellung auf den Umfang einer Versicherung oder die hierin geforderten Mindestgrenzen beschränkt. Für den Fall, dass Vertreter des Verkäufers das Gelände von SIONYX (definiert in Abschnitt 29) betreten, um die Arbeiten auszuführen, muss der Verkäufer SIONYX als zusätzlichen Versicherten in seinen Versicherungspolicen benennen.

    Auf Anfrage von SIONYX muss der Verkäufer Versicherungszertifikate vorlegen, die die oben genannten Versicherungspolicen belegen, einschließlich des Nachweises des zusätzlichen Versicherungsstatus. Das Versäumnis von SIONYX, solche Bescheinigungen zu verlangen oder einen Mangel in der bereitgestellten Versicherung festzustellen, gilt nicht als Verzicht auf die Verpflichtungen des Verkäufers, die oben genannten Versicherungsdeckungen aufrechtzuerhalten.

  21. KÜNDIGUNG.
    1. Kündigung aus Bequemlichkeit. SIONYX kann diese Bestellung jederzeit ganz oder teilweise kündigen, indem sie den Anbieter zehn (10) Tage im Voraus schriftlich benachrichtigt.
    2. Kündigung wegen Verzug. Jede Partei kann diese Bestellung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
      1. Eine Partei wird zahlungsunfähig oder Gegenstand eines Verfahrens nach einem Konkurs- oder Schuldbefreiungsgesetz oder gibt schriftlich zu, dass sie ihre Schulden bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.
      2. Eine Partei verstößt wesentlich gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Anordnung und behebt diese Verletzung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt einer Mitteilung der nicht verletzenden Partei, in der diese Verletzung angegeben ist.

      Wenn dieser Auftrag aufgrund eines wesentlichen Verstoßes des Anbieters gekündigt wird, kann SIONYX zu den Bedingungen und in der Weise, die SIONYX für angemessen hält, Lieferungen oder Dienstleistungen beschaffen oder anderweitig erhalten, die der gekündigten Arbeit ähneln, und der Anbieter haftet SIONYX gegenüber für jeglichen Überschuss Kosten für solche ähnlichen Lieferungen oder Dienstleistungen.

    3. Wirkung der Kündigung. Bei oder nach Beendigung, ganz oder teilweise, überträgt der Verkäufer das Eigentum und liefert an SIONYX in der von SIONYX schriftlich geforderten Weise und in dem Umfang die vollständige oder teilweise vollständige Arbeit, einschließlich Artikel, Materialien, Teile, Werkzeuge, Formen , Muster, Vorrichtungen, Vorrichtungen, Pläne, Zeichnungen, Informationen und Vertragsrechte, die der Verkäufer während der Ausführung des gekündigten Teils dieser Bestellung erstellt oder erworben hat.

    4. Wenn diese Bestellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gekündigt wird, wird SIONYX dem Anbieter eine angemessene Vergütung gemäß den in Abschnitt 11 (Änderungen) beschriebenen Verfahren erstatten. Wenn dieser Auftrag wegen Versäumnisses gekündigt wird, zahlt SIONYX dem Anbieter den Vertragspreis für fertige Artikel, die an SIONYX geliefert und von SIONYX akzeptiert wurden, sowie den Zeitwert der anderen so angeforderten und gelieferten Artikel. Ungeachtet des Kündigungsgrundes darf dieser Wert in keinem Fall den Vertragspreis für solche Artikel übersteigen.

      Soweit diese Bestellung teilweise gekündigt wird, führt der Anbieter die nicht gekündigten Teile dieser Bestellung weiter aus. SIONYX hat gegenüber dem Anbieter keine Verpflichtungen in Bezug auf den gekündigten Teil dieser Bestellung, außer wie hierin vorgesehen. Im Falle eines wesentlichen Verstoßes des Anbieters gegen diese Bestellung gelten die hierin festgelegten Rechte von SIONYX zusätzlich zu den anderen gesetzlichen oder Billigkeitsrechten von SIONYX, die in dieser Bestellung nicht aufgeführt sind.

  22. HÖHERE GEWALT. Keine der Parteien haftet für Schäden, die aus Verzug aufgrund von Ursachen resultieren, die außerhalb der angemessenen und vorhersehbaren Kontrolle dieser Partei und ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit dieser Partei liegen. Solche Ursachen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt oder den Staatsfeind, Handlungen der Regierung in ihrer souveränen oder vertraglichen Eigenschaft, Brände, Überschwemmungen, Epidemien, Terrorismus, Quarantänebeschränkungen, Streiks, Frachtembargos und ungewöhnlich schlechtes Wetter . Für den Fall, dass die Ausführung dieser Bestellung durch Ursachen der oben beschriebenen Art („Höhere Gewalt“) behindert, verzögert oder beeinträchtigt wird, muss die Partei, deren Ausführung davon betroffen ist, den bevollmächtigten Vertreter der anderen Partei schriftlich und unter Nach Wahl von SIONYX kann diese Bestellung mit solchen Anpassungen des Lieferplans und des Vertragspreises geändert oder beendet werden, die aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt vernünftigerweise erforderlich sind.

  23. RECHT. Diese Anordnung unterliegt den Gesetzen des Commonwealth of Massachusetts und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt, ungeachtet der Kollisionsnormen. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser Bestellung unterliegen nicht den Bestimmungen des UN-Übereinkommens von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf oder des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verjährungsfrist beim internationalen Warenkauf in der jeweils gültigen Fassung.

  24. STREITFÄLLE. Alle Ansprüche, Kontroversen oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Bestellung ergeben können („Streitigkeiten“), sind schriftlich niederzulegen und den aufsteigenden Führungsebenen der jeweiligen Parteien zur Lösung vorzulegen. Jede Streitigkeit, die nach Verhandlungen in Treu und Glauben nicht zur beiderseitigen Zufriedenheit beider Parteien beigelegt werden kann, kann innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Datum, an dem die schriftliche Forderung bei der anderen Partei eingegangen ist, von einem zuständigen Gericht beigelegt werden. Die Parteien vereinbaren die persönliche und ausschließliche Zuständigkeit und den Gerichtsstand der Bundes- und Staatsgerichte der Grafschaften Middlesex und Essex, Massachusetts. Soweit nach geltendem Recht zulässig, verzichten die Parteien auf ihr Recht auf ein Geschworenengerichtsverfahren.

  25. Ungeachtet des Vorstehenden kann jede Partei jederzeit bei jedem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung oder einen anderen billigkeitsrechtlichen Rechtsschutz wegen Verletzung ihrer Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß Abschnitt 12 oder Verletzung ihrer Rechte an geistigem Eigentum beantragen.

    Bis zu einer Strafverfolgung, Berufung oder endgültigen Entscheidung oder Beilegung eines Streitfalls wird der Anbieter gemäß den Anweisungen von SIONYX sorgfältig mit der Leistung im Rahmen dieser Bestellung fortfahren.

    Nichts in diesem Abschnitt, noch eine Autorisierung oder ein Angebot, das gemacht werden kann, gilt als Annahme oder Anerkennung der Gültigkeit des Anspruchs des Verkäufers oder eines Teils davon durch SIONYX, noch als Einschränkung oder in irgendeiner Weise als Einschränkung von SIONYX, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich verfügbarer Rechtsbehelfe, die sie zum Schutz ihrer eigenen Interessen für angemessen hält.

  26. BENACHRICHTIGUNG ÜBER EINEN VORFALL ZUR INFORMATIONSSICHERHEIT.Für die Zwecke dieser Klausel bezeichnet ein „Informationssicherheitsvorfall“ jeden tatsächlichen oder vermuteten Datenverstoß, Cybervorfall oder anderen Vorfall, von dem der Anbieter tatsächlich weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass er Verlust, Missbrauch, unbefugten oder unbeabsichtigten Zugriff beinhaltet oder anderweitig betrifft an oder Änderung oder Vernichtung von SIONYX bereitgestellten (i) Daten, (ii) Systemen, (iii) geschützten Informationen, (iv) kontrollierten, nicht klassifizierten Informationen (wie dieser Begriff in 32 CFR §2002.4 definiert ist) (zusammen (i) durch (v) werden als „sensible Informationen“ bezeichnet).

  27. Der Anbieter wird die Einkaufsabteilung von SIONYX umgehend, jedoch in keinem Fall später als zweiundsiebzig (72) Stunden, nachdem der Anbieter von einem Informationssicherheitsvorfall erfahren hat, benachrichtigenSC@SIONYX.com eines solchen Informationssicherheitsvorfalls. Auf alleinige Kosten des Anbieters wird der Anbieter unverzüglich (a) jeden Informationssicherheitsvorfall untersuchen; (b) alle Anstrengungen unternehmen, um die sensiblen Informationen von SIONYX zu sichern und die Auswirkungen des Informationssicherheitsvorfalls zu mindern; (c) SIONYX fortlaufende, zeitnahe und relevante Informationen bereitzustellen, einschließlich Anfragen nach Informationen und Statusaktualisierungen; (d) SIONYX mindestens einmal pro Woche bis zur Lösung des Informationssicherheitsvorfalls die Minderungsbemühungen des Anbieters im Zusammenhang mit dem Informationssicherheitsvorfall melden; (e) mit SIONYX zusammenarbeiten, um gegebenenfalls betroffene Dritte rechtzeitig zu benachrichtigen; (f) mit SIONYX im Zusammenhang mit unabhängigen Untersuchungen zusammenarbeiten, die SIONYX möglicherweise in Bezug auf einen solchen Informationssicherheitsvorfall durchführen möchte; (g) alle gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz sensibler Informationen, einschließlich Benachrichtigungs- und Meldepflichten, in Bezug auf den Informationssicherheitsvorfall einhalten; und (h) mit SIONYX zusammenarbeiten, um alle angemessenen Schritte zu identifizieren, die umgesetzt werden sollten, um einen Informationssicherheitsvorfall zu begrenzen, zu stoppen oder anderweitig zu beheben. Für drei (3) Jahre nach der Lösung eines Informationssicherheitsvorfalls hat SIONYX Zugang zu und das Recht, Aufzeichnungen des Anbieters in Bezug auf den Informationssicherheitsvorfall und die Verpflichtungen des Anbieters gemäß dieser Klausel zu prüfen, zu reproduzieren und zu prüfen.

  28. ALLGEMEINE BEZIEHUNG. Der Anbieter ist zu keinem Zweck ein Mitarbeiter von SIONYX. Der Anbieter erklärt sich damit einverstanden, dass er in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Bestellung als unabhängiger Auftragnehmer handelt und alle Verbindlichkeiten übernimmt und bezahlt und alle Verpflichtungen erfüllt, die in Bezug auf die Ausführung dieser Bestellung auferlegt werden. Der Anbieter hat kein Recht, keine Befugnis oder Befugnis, im Namen von SIONYX oder seines Kunden eine ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtung zu begründen, und er ist nicht befugt, SIONYX als Vertreter zu vertreten.

  29. NICHTAUFRUF. Der Lieferant darf die Mitarbeiter von SIONYX zu keinem Zeitpunkt während der Ausführung dieser Bestellung zur Beschäftigung anwerben. Die vorstehende Einschränkung verbietet nicht die Platzierung von allgemein verbreiteter Werbung, die von Mitarbeitern von SIONYX empfangen oder angesehen werden kann.

  30. NICHTVERZICHT AUF RECHTE. Das Versäumnis einer Partei, auf der strikten Einhaltung einer der Bedingungen dieser Bestellung zu bestehen oder Rechte oder Rechtsbehelfe auszuüben, gilt nicht als Verzicht auf ihre Rechte, diese geltend zu machen oder sich auf solche zu berufen diese Geschäftsbedingungen jederzeit danach.

  31. EXPORT- UND IMPORTKONFORMITÄT. Der Anbieter muss die Gesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten in Bezug auf Exporte und Auslandsgeschäfte einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die International Traffic in Arms Regulations (ITAR) und die Export Administration Regulations (EAR). Insbesondere darf der Anbieter ohne ordnungsgemäße schriftliche Genehmigung der US-Regierung keine technischen Daten offenlegen und keine Produkte, die unter Verwendung technischer Daten hergestellt wurden, aus den Vereinigten Staaten oder an ausländische Unternehmen innerhalb der Vereinigten Staaten liefern oder exportieren.

  32. AUFTRÄGE UND UNTERAUFTRÄGE. Diese Bestellung ist nicht übertragbar und darf vom Verkäufer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SIONYX nicht übertragen werden. Darüber hinaus stimmt der Lieferant zu, die Zustimmung von SIONYX einzuholen, bevor er einen wesentlichen Teil dieser Bestellung an Unterauftragnehmer weitergibt.

  33. EINTRITT IN DIE EINRICHTUNGEN VON SIONYX. Für den Fall, dass ein Verkäuferagent die Einrichtungen oder das Eigentum von SIONYX (die „Räumlichkeiten“) aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit dieser Bestellung betritt, muss der Verkäufer (a) alle Sicherheits-, Schutz- und Verhaltensregeln, Ausweise und persönlichen Identitäten einhalten, und damit verbundene Anforderungen von SIONYX auf dem Gelände; und (b) Informationen bereitzustellen, die SIONYX vernünftigerweise benötigt, um eine ordnungsgemäße Identifizierung des Verkäufervertreters sicherzustellen. SIONYX kann nach eigenem Ermessen den Lieferanten veranlassen, einen Lieferantenagenten von den Räumlichkeiten zu entfernen und zu verlangen, dass dieser Lieferantenagent nicht neu zugewiesen wird, um Arbeiten auszuführen oder die Räumlichkeiten im Rahmen dieser Bestellung zu betreten.

  34. ENDE DER LEBENSDAUER UND SUPPORT.  Der Anbieter muss SIONYX schriftlich benachrichtigen, wenn Waren, einschließlich aller Teile, Unterkomponenten, Komponenten, Baugruppen oder Unterbaugruppen, in den hierunter gelieferten Waren, einschließlich derjenigen, die von untergeordneten Lieferanten des Anbieters geliefert werden, aus der Produktion gehen oder voraussichtlich auslaufen werden oder wird nicht mehr im Handel erhältlich sein. Eine solche Mitteilung muss: (i) SIONYX mindestens zwölf (12) Monate vor dem voraussichtlichen Datum der Einstellung oder Nichtverfügbarkeit oder, wenn eine zwölf (12) Monate dauernde Mitteilung angesichts der Umstände nicht angemessen ist, so schnell wie praktisch möglich erfolgen; und (ii) den Namen und die Adresse des Lieferanten und des Teils mit Namen, Teilenummer, Funktion und Ort in der gelieferten Ware spezifisch zu identifizieren. In einem solchen Fall stellt der Verkäufer SIONYX zur Verfügung und gewährt SIONYX hiermit eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung aller Zeichnungen, Spezifikationen, Daten und Know-how, um es SIONYX oder dem Kunden von SIONYX zu ermöglichen, die Ware, Komponente, Unterbaugruppe oder das Ersatzteil herzustellen oder zu beschaffen .

  35. QUALITÄTSKONTROLLE UND NICHTKONFORMITÄT
    1. Die Waren müssen genau den Beschreibungen, Plänen, Spezifikationen und Mustern entsprechen. Wenn keine spezifischen Beschreibungen, Pläne, Spezifikationen oder Muster vorhanden sind und soweit diese nicht explizit sind, sind die Waren neu, von neuem Design oder Modell, das den Anforderungen von SIONYX entspricht, und von bester Qualität. 
    2. Der Verkäufer darf Waren oder Teile von Waren nicht ersetzen. Wenn SIONYX Waren erhält, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann SIONYX diese Lieferung ganz oder teilweise durch Mitteilung an den Verkäufer ablehnen. Der Anbieter muss solche abgelehnten Waren auf Kosten des Anbieters innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Datum der Benachrichtigung von SIONYX an den Anbieter entfernen. Wenn SIONYX feststellt oder Grund zu der Annahme hat, dass die Waren verdächtige und/oder gefälschte Teile enthalten, muss SIONYX den Lieferanten benachrichtigen, die verdächtigen/gefälschten Teile beschlagnahmen und alle Vorkommnisse an ERAI oder das Government Industry Data Exchange Program (GIDEP) melden. .
    3. Der Anbieter muss SIONYX innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Feststellung des Anbieters benachrichtigen, dass eine Ware oder Dienstleistung nicht konform ist. Wenn der Verkäufer nicht konforme Waren oder Dienstleistungen liefert, kann SIONYX nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Verkäufers: 
      1. die Waren oder Dienstleistungen für eine vollständige Rückerstattung oder Gutschrift ablehnen; 
      2. die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise zu einem gemeinsam vereinbarten Preisnachlass oder einer anderen Gegenleistung akzeptieren; 
      3. vom Anbieter verlangen, die Waren oder Dienstleistungen unverzüglich zu korrigieren oder zu ersetzen; 
      4. konforme Waren oder Dienstleistungen von einer anderen Quelle beziehen; 
      5. die Bestellung wegen Nichterfüllung stornieren, oder
      6. alle anderen anwendbaren Rechte oder Rechtsbehelfe ausüben. 
    4. SIONYX muss den Grund für die Ablehnung nicht konformer Waren oder Dienstleistungen schriftlich angeben. Wenn SIONYX beschließt, die nicht konformen Waren oder Dienstleistungen abzulehnen, muss der Anbieter Anweisungen zur Verfügung bezüglich der nicht konformen Waren oder Dienstleistungen geben und gegebenenfalls das Datum angeben, an dem die nicht konformen Waren oder Dienstleistungen repariert oder ersetzt und an SIONYX zurückgesendet werden. Der Anbieter trägt das gesamte Verlustrisiko für die nicht konformen Waren oder Dienstleistungen und haftet für alle Kostensteigerungen, einschließlich Wiederbeschaffungskosten, die auf die Ablehnung der nicht konformen Waren oder Dienstleistungen durch SIONYX zurückzuführen sind. Wenn SIONYX Waren oder Dienstleistungen als nicht konform ablehnt und der Lieferant die Ablehnung und den Dispositionsplan von SIONYX für die Waren oder Dienstleistungen nicht anerkennt, ist SIONYX berechtigt, die nicht konformen Waren oder Dienstleistungen ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten zu entsorgen. Darüber hinaus kann SIONYX sich dafür entscheiden, die nicht konformen Waren oder Dienstleistungen auf Verlust- und Kostenrisiko des Verkäufers an den Verkäufer zurückzusenden.
  36. EINHALTUNG DER STAATLICHEN GESETZE UND ANFORDERUNGEN. Der Anbieter muss sich jederzeit an die höchsten Standards der Geschäftsethik halten und alle anwendbaren Bundes-, Landes- und lokalen Gesetze, Satzungen, Gesetze, Vorschriften, Regeln, Verordnungen, behördlichen Richtlinien und Anordnungen, die jetzt oder später in Kraft sind, sorgfältig einhalten erlassen, einschließlich solcher in Bezug auf Arbeitsbeziehungen, Löhne, Arbeitszeiten, Bekämpfung des Menschenhandels, Datenschutz bei gleichen Beschäftigungsmöglichkeiten, Umweltangelegenheiten, nicht getrennte Einrichtungen, Gesundheit und Sicherheit und Beschaffungsintegrität (z. B. Procurement Integrity Act, 41 USC § 2104-107). Der Lieferant beschafft auf eigene Kosten alle Genehmigungen oder Lizenzen, die zur Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.

  37. CHANCENGLEICHHEIT. SIONYX und der Anbieter müssen die Anforderungen von 41 CFR 60–1.4(a), 60–300.5(a) und 60–741.5(a) einhalten. Diese Vorschriften verbieten die Diskriminierung qualifizierter Personen aufgrund ihres Status als geschützte Veteranen oder Personen mit Behinderungen und verbieten die Diskriminierung aller Personen aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität oder ihrer nationalen Herkunft. Darüber hinaus verlangen diese Vorschriften, dass betroffene Hauptauftragnehmer und Lieferanten positive Maßnahmen ergreifen, um Personen ohne Rücksicht auf Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, nationale Herkunft, Behinderung oder Veteranenstatus einzustellen und zu fördern.

  38. ÄNDERUNG.Jede Modifikation oder Änderung dieser Bestellung muss schriftlich erfolgen und von einem bevollmächtigten Vertreter der Parteien unterzeichnet werden.

  39. SEVERABILITÄT.Soweit nach geltendem Recht zulässig, verzichten die Parteien hiermit auf alle gesetzlichen Bestimmungen, die eine Klausel dieser Bestellung in irgendeiner Hinsicht ungültig oder anderweitig nicht durchsetzbar machen würden. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Anordnung für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden wird, wird diese Bestimmung so ausgelegt, dass sie ihren beabsichtigten Zweck im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang erfüllt, und die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

  40. GANZE VEREINBARUNG. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Auftrag, einschließlich aller hierin durch Bezugnahme aufgenommenen Dokumente, die gesamte Vereinbarung und Vereinbarung zwischen den Parteien darstellt und alle vorherigen oder gleichzeitigen Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vereinbarungen jeglicher Art, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf ersetzt Gegenstand hiervon.
  41. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE BESTELLUNGEN. Wenn eine der folgenden Sonderklauseln nicht auf diese spezifische Bestellung zutrifft, gelten diese Klauseln als selbstlöschend.

  42. UMGANG MIT PERSONENBEZOGENEN DATEN. Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn der Anbieter mit „personenbezogenen Daten“ von Einwohnern von Massachusetts umgeht, wie in den Massachusetts Information Security Regulations, 201 Code of Mass. Regs definiert. 17.00 ff. (die „IS-Verordnungen“).
  43. Der Anbieter erklärt sich damit einverstanden, dass er, solange er Zugriff auf personenbezogene Daten hat oder Kopien von personenbezogenen Daten aufbewahrt, Folgendes tun muss: (a) die IS-Vorschriften einhalten, (b) SIONYX unverzüglich über jede vermutete oder tatsächliche Datenschutzverletzung im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten informieren und (c ) mit SIONYX zusammenarbeiten, um vermutete oder tatsächliche Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zu untersuchen und zu beheben.

  44. VERDÄCHTIGE/FÄLSCHTE TEILE. Dieser Abschnitt gilt, wenn der Lieferant Waren im Rahmen dieser Bestellung bereitstellt.
  45. „Gefälschtes Werk“ bezeichnet ein Werk, das (a) eine rechtswidrige oder nicht autorisierte Reproduktion, Substitution oder Änderung ist, die falsch gekennzeichnet, falsch identifiziert oder anderweitig fälschlicherweise als authentischer, unveränderter Artikel des Originalkomponentenherstellers (OCM) oder Originalgeräteherstellers dargestellt wurde (OEM); (b) genehmigte Arbeiten, die eine Lebensdauergrenze erreicht haben oder irreparabel beschädigt wurden, aber verändert und fälschlicherweise als akzeptabel dargestellt werden; (c) ein Artikel, der nicht die richtigen externen oder internen Materialien oder Komponenten enthält, die vom OCM/OEM gefordert werden, oder der nicht gemäß der OCM/OEM-Spezifikation konstruiert ist; (d) ein Artikel oder eine Komponente davon, der/die gebraucht, überholt oder zurückgefordert wird, aber fälschlicherweise als neuer Artikel dargestellt wird; (e) ein Artikel, der nicht alle vom OCM/OEM geforderten Tests, Überprüfungen, Screenings und Qualitätskontrollen erfolgreich bestanden hat, aber fälschlicherweise so dargestellt wird, als hätte er diese Anforderungen erfüllt oder bestanden; (f) ein Artikel mit einem Etikett oder einer anderen Markierung, die dazu bestimmt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, eine vernünftige Person zu der Annahme zu verleiten, dass ein Nicht-OCM-/OEM-Artikel ein echter OCM-/OEM-Artikel ist, obwohl dies nicht der Fall ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die falsche Identifizierung von Klasse, Seriennummer, Chargennummer, Datumscode oder Leistungsmerkmale; oder (g) ein Artikel, der von der US-Regierung als verdächtiges gefälschtes Teil eingestuft wurde, wie z. Teile, die gemäß einer bestimmten SIONYX-Bestellanforderung modifiziert wurden, wie z. B. nachgearbeitete, überprüfte oder höher bewertete Teile, die ordnungsgemäß als solche gekennzeichnet sind, gelten nicht als gefälschte Arbeit.

    Der Anbieter erklärt und garantiert, dass er SIONYX keine Artikel, Komponenten, Waren, Baugruppen oder andere Gegenstände liefern wird, die gefälschte Werke darstellen. Die Gewährleistung des Anbieters gegen gefälschte Werke gilt auch nach Kündigung oder Ablauf dieser Bestellung.

    Der Verkäufer darf Produkte, die an SIONYX geliefert oder als Werk eingebaut werden sollen, nur direkt vom OCM/OEM oder von einem ausdrücklich vom OCM/OEM autorisierten Händler kaufen. Arbeiten dürfen nicht von unabhängigen Distributoren oder Maklern erworben werden, es sei denn, sie wurden vorher schriftlich von SIONYX genehmigt.

    Der Anbieter muss SIONYX unverzüglich benachrichtigen, wenn der Anbieter Kenntnis davon erlangt oder vermutet, dass er gefälschte Werke geliefert hat. SIONYX kann das gefälschte Werk zur weiteren Untersuchung seiner Echtheit beschlagnahmen, und der Anbieter wird bei einer solchen Untersuchung uneingeschränkt kooperieren. SIONYX ist nicht verpflichtet, solche gefälschten Werke während einer solchen Untersuchung oder danach an den Anbieter zurückzusenden. Wenn SIONYX nach einer Untersuchung nach eigenem Ermessen zu dem Schluss kommt, dass die vom Anbieter gelieferte Arbeit eine gefälschte Arbeit darstellt, kann SIONYX solche Tatsachen dem GIDEP melden.

    Wenn die Bestellungen die Lieferung elektronischer Teile erfordern, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: (i) Der Anbieter muss DFARS 252.246-7007 und 252.246-7008 einhalten, und die Definition von „elektronischem Teil“ darin muss gelten (ii) Der Anbieter wird beibehalten ein Prozess, der der neuesten Überarbeitung des SAE-Standards AS 5553 entspricht - Gefälschte elektronische Teile, Vermeidung, Erkennung, Minderung und Entsorgung; und (iii) wenn der Anbieter ein OCM/OEM-autorisierter Distributor von elektronischen Teilen ist, muss der Anbieter einen Prozess aufrechterhalten, der der neuesten Version des SAE-Standards AS 6496 – Betrügerische/gefälschte elektronische Teile: Vermeidung, Erkennung, Minderung und Entsorgung entspricht - Autorisierter/Franchise-Vertrieb. Wenn der Anbieter kein OCM/OEM oder ein von OCM/OEM autorisierter Händler ist, muss der Anbieter die neueste Überarbeitung des SAE-Standards 6081 – Betrügerische/gefälschte elektronische Teile: Vermeidung, Erkennung, Minderung, Entsorgung – Händler einhalten. Im Falle eines unüberbrückbaren Konflikts zwischen dieser Klausel und DFARS 252.246-7007 und 252.246-7008 haben die DFARS Vorrang.

    Auf Anfrage von SIONYX muss der Anbieter OCM/OEM-Konformitätsbescheinigungen und Dokumentationen vorlegen, die eine ununterbrochene Kontrollkette der betroffenen Artikel von dem betreffenden OCM/OEM an den Anbieter belegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Namen und Standort von Zwischenhändlern der Lieferkette OCM/OEM an die Quelle, die direkt an den Lieferanten liefert. Nach angemessener Ankündigung kann SIONYX die Aufzeichnungen oder internen Prozesse des Anbieters prüfen oder inspizieren, um die Einhaltung dieser Klausel oder DFARS 252.246-7007, falls zutreffend, festzustellen.

    Für den Fall, dass die gemäß diesen Bedingungen gelieferte Arbeit eine gefälschte Arbeit darstellt oder enthält, ersetzt der Anbieter diese gefälschte Arbeit auf eigene Kosten unverzüglich durch eine echte Arbeit, die den Anforderungen dieser Bestellung entspricht. Ungeachtet anderer Bestimmungen in dieser Bestellung ist der Anbieter verantwortlich und haftbar für alle internen und externen Kosten von SIONYX im Zusammenhang mit der Entfernung und dem Ersatz von Werkfälschungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten von SIONYX für die Entfernung von Werkfälschungen, die Installation von Ersatzarbeiten und für Tests die durch die Neuinstallation des Werks erforderlich werden, nachdem das gefälschte Werk ausgetauscht wurde. Die in diesem Absatz enthaltenen Rechtsbehelfe gelten zusätzlich zu allen Rechtsbehelfen, die SIONYX nach Gesetz, Billigkeit oder gemäß anderen Bestimmungen dieser Bedingungen haben kann.

    Der Anbieter muss diese Klausel oder gleichwertige Bestimmungen in untergeordnete Unterverträge für die Lieferung von Artikeln aufnehmen, die in die Arbeit von SIONYX aufgenommen oder als solche geliefert werden.

  46. VERWENDUNG VON OPEN-SOURCE-SOFTWARE. Dieser Abschnitt gilt, wenn der Anbieter Open-Source-Software verwendet oder in die an SIONYX gelieferte Arbeit einbettet.
  47. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Open-Source-Software“ (a) jede Software, die Software enthält oder in diese einbettet oder Software in Verbindung mit, als Teil, gebündelt mit oder neben Open Source verwendet, die öffentlich verfügbar oder „kostenlos“ ist „Software, Bibliothek oder Dokumentation, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die General Public License („GPL“), die Lesser/Library GPL (LGPL), die Affero GPL („APL“), die Apache-Lizenz, die Berkeley Software Distribution („ BSD“)-Lizenz, die MIT-Lizenz, die Artistic License (z. B. PERL), die Mozilla Public License („MPL“) oder Variationen davon, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lizenzen, die als „Free Software License“, „Open Source License, „Öffentliche Lizenz“ oder „GPL-kompatible Lizenz“; (b) Software, die unter einer Open-Source-Softwarelizenz lizenziert ist; oder (c) Software, die unter einer Lizenz bereitgestellt wird, die die gelieferte Software einer Open-Source-Softwarelizenz unterwirft, erfordert, dass die gelieferte Software lizenziert wird, um abgeleitete Werke zu erstellen oder kostenlos weiterverteilt werden zu können, oder SIONYX verpflichtet, zu verkaufen, zu verleihen, die gelieferte Software oder Teile davon in Objektcode- und/oder Quellcodeformaten oder Produkte, die die gelieferte Software oder Teile davon in Objektcode enthalten, verteilen, offenlegen oder anderweitig Dritten zugänglich machen oder zugänglich machen /oder Quellcodeformate.

    Der Anbieter muss die vorherige schriftliche Zustimmung von SIONYX einholen, bevor er Open-Source-Software verwendet oder in die Waren einbettet. Wenn der Anbieter diese schriftliche Genehmigung nicht einholt, wird der Anbieter SIONYX Freistellungsberechtigte gemäß Abschnitt 17 (Freistellung) von und gegen alle Ansprüche in Bezug auf die Nutzung der Open-Source-Software durch SIONYX Freistellungsberechtigte freistellen und verteidigen.

  48. UMWELTGESUNDHEITS- UND SICHERHEITSDIENSTE. Dieser Abschnitt gilt, wenn der Anbieter Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umweltgesundheit und -sicherheit („EHS“) erbringt, die sich auf das Gelände beziehen und dort durchgeführt werden (einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Asbest, gefährliche Abfälle, Sanierung, Abwasser, Brandschutz und Giftgasüberwachung).
  49. Der Anbieter erbringt die EHS-Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen in Übereinstimmung mit der Sorgfalt und dem Können, das EHS-Experten unter ähnlichen Umständen normalerweise ausüben. Der Anbieter erklärt und garantiert, dass der Anbieter über die Fähigkeiten, Erfahrungen, Fachkenntnisse und Mittel verfügt, die erforderlich sind, um die unter diesen Bedingungen vorgesehenen EHS-Dienstleistungen zu erbringen, und dass alle Dienstleistungen mit Personal, Ausrüstung und Material durchgeführt werden, das für die Erbringung der Dienstleistungen qualifiziert und/oder geeignet ist. Der Lieferant muss SIONYX unverzüglich über die Entdeckung von Verschüttungen oder Freisetzungen informieren, die gemäß Umweltgesetzen unverzüglich gemeldet werden müssen. Der Anbieter ist allein verantwortlich für die Entsorgung von kontaminiertem Probenmaterial, das vom Anbieter außerhalb des Standorts entnommen wird.

  50. ABFLUSSBESTIMMUNGEN DER BUNDESREGIERUNG. Dieser Abschnitt gilt, wenn der Auftrag gemäß einem Hauptvertrag zwischen SIONYX und der US-Regierung erteilt wird (wie auf der Vorderseite der Bestellung angegeben).
  51. Der Lieferant muss alle anwendbaren bundesstaatlichen Flow-Down-Bestimmungen in Anhang A einhalten.

Suche